Satzung

Bürger für Bürger e. V.

§ 1 Name, Sitz und Zielsetzung des Vereins

l. Der Verein Bürger für Bürger e.V. ist eine Vereinigung politisch ungebundener Bürger, die sich zum Ziel gesetzt haben, auf die in Dingolfing zu betreibende Kommunal- und Landespolitik zum Besten der Bürgerschaft einzuwirken.

2.    Deshalb beteiligt sich Bürger für Bürger e.V. an den Wahlen zum Stadt-/Gemeinderat und Bürgermeisterwahl, sowie deren Vorbereitung in Wort und Schrift. Sie tritt insoweit als überparteiliche freie Wählergruppe im Sinne des Bayrischen Gemeindewahlgesetzes unter nachfolgendem Namen Bürger für Bürger e. V. auf.

3.    Der Verein Bürger für Bürger e. V. ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Dingolfing.

§ 2 Zweck

1.      Zweck und Aufgabe des Vereins Bürger für Bürger e.V. bestehen darin, den Bürgern der Stadt Dingolfing eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und darüber mitzubestimmen.

2.      Zur Verwirklichung der politischen Mitarbeit sind bei allen kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten als Kandidaten zu benennen oder zu fördern, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr bieten, dass sie allein ihrem Gewissen verantwortlich sind und sachgerecht zum Wohle der Bürger entscheiden.

3.      Der Verein Bürger für Bürger e.V. kann einer überörtlichen, gleichgesinnten Vereinigung beitreten.

4.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1.    Der Eintritt in Bürger für Bürger e. V. erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und setzt Volljährigkeit voraus. Der Eintretende darf keiner politischen Partei außer der Vereinigung Bürger für Bürger e.V. oder keiner kommunalen Wählervereinigung angehören. Die Eintrittserklärung wird mit der Bestätigung durch den Vorstand wirksam. Jedem Mitglied ist der Austritt aus dem Verein freigestellt; er ist durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand (§4) vorzunehmen und wird mit Zugang wirksam.

2.    Die Vorstandschaft kann mit einfacher Stimmenmehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn es

– gegen die in § 1,2 aufgeführten Grundsätze verstößt

– einer politischen Partei außer der Vereinigung Bürger für Bürger e.V. beitritt

– dem Ansehen der Bürger für Bürger e.V. schadet.

– mit seinen Beiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mehr als sechs Monate im Rückstand ist.

Der Ausschluss hat schriftlich zu erfolgen und wird mit Zugang wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich verlangen, daß über den Ausschluß die Mitgliederversammlung entscheidet.

3.    Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds.

 

§ 4 Vorstandschaft

1.    Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, sowie bis zu 4 stellvertretenden Vorsitzenden, Kassenwart, Schriftführer und bis zu fünf Beisitzer. Einzelne dieser Funktionen können auch in Personalunion von den Vorsitzenden wahrgenommen werden.

2.    Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des l. Vorsitzenden.

3.    Erweiterter Vorstand:

Der geschäftsführende Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Zwecke (z. B. Teilnahme an Wahlen) und Aufgaben (z.B. Bildung von Arbeitskreisen, Mandatsträger) weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand kooptieren. Die Dauer ihrer Mitgliedschaft ist beschränkt auf die Amtszeit des geschäftsführenden Vorstands und auf die Dauer der Erfüllung ihrer Zweck- bzw. Aufgabenbestimmung.

4.    Die Delegierten vertreten Bürger für Bürger e. V.. Sie werden rechtzeitig vor einer Delegiertenversammlung für diese Versammlung und in der erforderlichen Zahl durch Wahl der Mitgliederversammlung bestimmt. Ihre Amtszeit entspricht der der Vereinsvorstandschaft. Die Delegierten sind an keine Weisungen gebunden.

§ 5 Vertretungsbefugnis der Vorstandschaft

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der l . Vorsitzende und seine 2 Stellvertreter. Alleinvertretungsberechtigt ist nur der erste Vorstand, weiterhin die beiden Stellvertreter gemeinsam.

§ 6 Wahl der Vorstandschaft

Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung (§7) auf jeweils zwei Jahre gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden, sowie der weiteren Vorstandspositionen kann auf Antrag offen vorgenommen werden, es sei denn, daß auch nur ein anwesendes Mitglied widerspricht oder über mehr als nur einen Kandidaten abzustimmen ist.

§ 7 Mitgliederversammlung

1.    In jedem Geschäftsjahr (Kalenderjahr) findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt, zu der die Mitglieder des Vereins durch den Vorstand 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.

2.    Eine Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft unverzüglich einzuberufen, wenn der Bestand der Bürger für Bürger e. V. gefährdet ist oder dessen Zielsetzung und Zweck geändert werden sollen. Sie ist ferner binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt wird.

3.    Zur Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Es wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit geheime Abstimmung (§ 6 und § 12 Abs. 2 bleiben unberührt).

4.    Über die gefaßten Beschlüsse ist eine von einem der Vorsitzenden und dem Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnender Niederschrift aufzunehmen, was voraussetzt, daß die Unterzeichnenden an der Versammlung teilgenommen haben.

5.    Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren, die jährlich die Kassenprüfung (§ 9) vornehmen und der nächsten Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten haben. Sie entscheidet über die Entlastung der Vorstandschaft, über die des Kassenwarts (§ 9) nach Anhörung der Revisoren (§ 7 Abs. 5 Satz 1).

§ 8 Beiträge

Der Verein erhebt zur Deckung seines finanziellen Aufwandes und zur Verwirklichung seiner Zielsetzungen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die jeweilige Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis spätestens 31. März jeden Jahres zu entrichten.

 

 

§ 9 Aufgaben des Kassenwarts

Der Kassenwart hat über die laufenden Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu führen und mindestens einmal jährlich in einer Mitgliederversammlung darüber Rechnung zu legen.

§ 10 Geschäftsordnung

Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderung sind auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen. Über sie ist mit einer 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zu beschließen. Redaktionelle Änderungen in der Satzung kann die Vorstandschaft autark vornehmen.

§ 12 Auflösung

1.      Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so bedarf es dazu einer Mehrheit von ¾  der erschienenen Mitglieder unter der weiteren Voraussetzung, daß die Mitglieder der Bürger für Bürger e. V. bei der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung (§ 7 Abs. 1) auf einen solchen Tagesordnungspunkt ausdrücklich hingewiesen worden sind.

2.      Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.

3. Bei Auflösung des Vereins fällt sein gesamtes Vermögen einer zu benennenden gemeinnützigen Hilfs-Organisation zu. Zur Vereinfachung der Schreibweise wurde die maskuline Form gewählt.

 

 

Dingolfing, 19.12.2019